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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge von MHO Modellbau Hochstein Olpe GmbH (Unternehmen) über Lieferungen und Leistungen an Unternehmer nach § 14 BGB (Besteller), auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
1.2 Sie gelten auch für Dienst-, Konstruktions- und sonstige Leistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages zwischen Unternehmen und Besteller sind.
1.3 Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Unternehmen ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil anerkannt wurden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge kommen nur dann rechtlich wirksam zustande, wenn sie vom Unternehmen gegenüber dem Besteller schriftlich bestätigt werden. Änderungen, Ergänzungen oder Nachträge sind nur dann wirksam vereinbart, wenn sie schriftlich erfolgen.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann wirksam vereinbart, wenn sie in schriftlicher oder in elektronischer Form festgehalten und zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurden..
3. Preise
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise einen Monat ab Erteilung des Angebotes gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die über den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
3.2 Sämtliche Preise in Angeboten verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht, die jeweils gesondert und zusätzlich berechnet werden.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Verbindliche Liefertermine oder –fristen werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen des Bestellers, nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung beim Unternehmen und nicht vor vereinbarten Material- und Planungsbeistellungen des Bestellers.
4.2 Wird die vom Unternehmen geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmens oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, längstens jedoch bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn es den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Verzögerung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der geschuldeten Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies mit dem Besteller vereinbart oder für den Besteller zumutbar ist. 5. Gewährleistung
5.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der vom Unternehmen zu erbringenden Leistung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Hinweise auf technische Normen dienen der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie anzusehen.
5.2 Sachmängelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren 12 Monate nach Leistungs- oder Teilleistungserbringung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistung oder der Teilleistung oder mit der widerspruchsfreien Inanspruchnahme oder Nutzung der vom Unternehmen erbrachten Leistungen.
5.3 Offensichtliche Mängel müssen bei Abnahme der Leistung oder spätestens innerhalb von einer Woche nach Leistungserbringung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5.4 Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft, gelten die Regelungen des § 377 HGB.
5.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat das Unternehmen die Wahl, entweder die Mängel an der Leistung oder dem Liefergegenstand zu beseitigen oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes oder anderweitig Ersatz zu liefern. Solange das Unternehmen seinen Verpflichtungen auf Beseitigung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrages zu erklären, sofern nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder einer Ersatzleistung vorliegt.
5.6 Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten und sind vertragsgemäß, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
5.7 Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung des Unternehmens für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen, soweit nicht dem Unternehmen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
5.8 Eigenmächtige Mängelbeseitigung und/oder unsachgemäße Behandlung von Liefergegenständen durch den Besteller oder von ihm Beauftragte haben den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche.
5.9 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Unternehmens auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.
6. Vergütung, Zahlungsmodalitäten
6.1 Ist die vertragliche Leistung vom Unternehmen geleistet und abgenommen, so ist die Zahlung nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug fällig und zu bewirken, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. 7. Verzug
7.1 Der Besteller kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zum vereinbarten kalendermäßigen Zeitpunkt zahlt.
7.2 Sofern zwischen Unternehmen und Besteller kein kalendermäßiger Zahlungszeitpunkt vereinbart ist, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 10 Bankarbeitstagen zahlt, sofern das Unternehmen seine Leistung oder Teilleistung erbracht hat und die Rechnung des Unternehmens beim Besteller eingegangen ist. Das Vorliegen der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
7.3 Das Unternehmen ist berechtigt, im Falle der Vereinbarung von Teilleistungen seine Verpflichtung zur Erbringung von weiteren Leistungen – auch wiederholt - davon abhängig zu machen, dass der Besteller seiner (Teil-)Zahlungsverpflichtung jeweils fristgerecht nachkommt.
7.4 Wenn das Unternehmen den Besteller mahnt, ist es berechtigt, in jedem Einzelfall pauschale Mahnkosten von € 15,00 als pauschalen Schadensersatz zu erheben.
7.5 Im Falle des Verzuges des Bestellers stehen dem Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 8,00% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu.
8. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Besteller den Auftrag vor Beginn dessen Ausführung durch das Unternehmen, so ist das Unternehmen berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen ebenso wie dem Unternehmen, einen höheren Schaden geltend zu machen.
9. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Besteller ist ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Unternehmens.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
10.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus einer zulässigen Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an das Unternehmen abgetreten. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an das Unternehmen ab, das die Abtretung bereits hiermit annimmt.
10.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht dem Unternehmen das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände bzw. der neuen Sachgesamtheit.
10.5 Wenn der Wert etwa bestehender Sicherheiten zugunsten des Unternehmens die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist das Unternehmen auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet, jedoch nicht für einen höheren Betrag als 110% der zu sichernden Forderung.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich das Unternehmen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte, soweit gesetzlich zulässig, vor.
11.2 Eigentums- und Urheberrechte dürfen insoweit ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden.
12. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die dem Unternehmer im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
13. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Unternehmens.
13.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |